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   BGH, 08.04.2014 - KZR 19/13   

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https://dejure.org/2014,33757
BGH, 08.04.2014 - KZR 19/13 (https://dejure.org/2014,33757)
BGH, Entscheidung vom 08.04.2014 - KZR 19/13 (https://dejure.org/2014,33757)
BGH, Entscheidung vom 08. April 2014 - KZR 19/13 (https://dejure.org/2014,33757)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 21.12.2023 - 7 U 68/22

    Mehrvergütung; Bauzeitverlängerung; Nachtragsangebot; baustellenbezogene

    Der Senat ist der Überzeugung, dass im vorliegenden Fall die sog. Abrechnung von oben (ausnahmsweise) zulässig ist (vgl. dazu KG Berlin vom 19.04.2013, 6 U 80/10 BeckRS 2014, 9907; OLG Saarbrücken vom 18.12.2007, 4 U 363/05, juris), weil relevante kalkulatorische Verschiebungen wegen der relativen Geringwertigkeit der Restleistungen zur "Baustelleneinrichtung" im Verhältnis zu den Gesamtkosten nicht zu befürchten sind (zu dieser Voraussetzung vgl. etwa Kniffka/Koeble, Kompendium, 5. Aufl., Teil 8, Rn. 63): Der vom Landgericht in Abzug gebrachte Betrag für die bei der Kündigung noch nicht zu Ende erbrachte Leistung beläuft sich mit 27.384,99 EUR im Verhältnis zu den Gesamtkosten (ohne Nachträge, nach dem ursprünglichen vertraglichen Leistungssoll) von ca. 1,2 Millionen EUR netto auf einen unbedeutenden Teil in einer Größenordnung von ca. 2,4 %.
  • BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 1320/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen

    Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 8. April 2014 - KZR 8/13, KZR 18/13, KZR 19/13 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
  • OLG Köln, 21.12.2023 - 7 U 173/20

    Bauzeitverlängerung durch Änderungsleistung: Vergütung nach tatsächlich

    Der Senat ist der Überzeugung, dass im vorliegenden Fall die sog. Abrechnung von oben (ausnahmsweise) zulässig ist (vgl. dazu KG Berlin vom 19.04.2013, 6 U 80/10 BeckRS 2014, 9907; OLG Saarbrücken vom 18.12.2007, 4 U 363/05), weil relevante kalkulatorische Verschiebungen wegen der relativen Geringwertigkeit der Restleistungen zur " Baustelleneinrichtung " im Verhältnis zu den Gesamtkosten nicht zu befürchten sind (zu dieser Voraussetzung vgl. etwa Kniffka/Koeble, Kompendium, 5. Aufl., Teil 8, Rn. 63): Der vom Landgericht in Abzug gebrachte Betrag für die bei der Kündigung noch nicht zu Ende erbrachte Leistung beläuft sich mit 27.384,99 Euro im Verhältnis zu den Gesamtkosten (ohne Nachträge, nach dem ursprünglichen vertraglichen Leistungssoll) von ca. 1,2 Millionen Euro netto auf einen unbedeutenden Teil in einer Größenordnung von ca. 2,4 %.
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