Rechtsprechung
BGH, 08.04.2014 - KZR 19/13 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,33757) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- LG Berlin, 10.01.2011 - 101 O 103/10
- LG Frankfurt/Main, 17.03.2011 - 4 O 108/10
- KG, 31.01.2013 - 2 U 1/11
- OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 11 U 84/11
- BGH, 08.04.2014 - KZR 19/13
- BGH, 08.04.2014 - KZR 18/13
- BGH, 08.04.2014 - KZR 8/13
- BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 1320/14
- BGH, 28.09.2016 - KZR 69/15
- BGH, 28.09.2016 - KZR 72/15
- BGH, 22.06.2021 - KZR 69/15
- BGH, 22.06.2021 - KZR 72/15
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 21.12.2023 - 7 U 68/22
Mehrvergütung; Bauzeitverlängerung; Nachtragsangebot; baustellenbezogene …
Der Senat ist der Überzeugung, dass im vorliegenden Fall die sog. Abrechnung von oben (ausnahmsweise) zulässig ist (vgl. dazu KG Berlin vom 19.04.2013, 6 U 80/10 BeckRS 2014, 9907; OLG Saarbrücken vom 18.12.2007, 4 U 363/05, juris), weil relevante kalkulatorische Verschiebungen wegen der relativen Geringwertigkeit der Restleistungen zur "Baustelleneinrichtung" im Verhältnis zu den Gesamtkosten nicht zu befürchten sind (…zu dieser Voraussetzung vgl. etwa Kniffka/Koeble, Kompendium, 5. Aufl., Teil 8, Rn. 63): Der vom Landgericht in Abzug gebrachte Betrag für die bei der Kündigung noch nicht zu Ende erbrachte Leistung beläuft sich mit 27.384,99 EUR im Verhältnis zu den Gesamtkosten (ohne Nachträge, nach dem ursprünglichen vertraglichen Leistungssoll) von ca. 1,2 Millionen EUR netto auf einen unbedeutenden Teil in einer Größenordnung von ca. 2,4 %. - BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 1320/14
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen …
- OLG Köln, 21.12.2023 - 7 U 173/20
Bauzeitverlängerung durch Änderungsleistung: Vergütung nach tatsächlich …
Der Senat ist der Überzeugung, dass im vorliegenden Fall die sog. Abrechnung von oben (ausnahmsweise) zulässig ist (vgl. dazu KG Berlin vom 19.04.2013, 6 U 80/10 BeckRS 2014, 9907; OLG Saarbrücken vom 18.12.2007, 4 U 363/05), weil relevante kalkulatorische Verschiebungen wegen der relativen Geringwertigkeit der Restleistungen zur " Baustelleneinrichtung " im Verhältnis zu den Gesamtkosten nicht zu befürchten sind (…zu dieser Voraussetzung vgl. etwa Kniffka/Koeble, Kompendium, 5. Aufl., Teil 8, Rn. 63): Der vom Landgericht in Abzug gebrachte Betrag für die bei der Kündigung noch nicht zu Ende erbrachte Leistung beläuft sich mit 27.384,99 Euro im Verhältnis zu den Gesamtkosten (ohne Nachträge, nach dem ursprünglichen vertraglichen Leistungssoll) von ca. 1,2 Millionen Euro netto auf einen unbedeutenden Teil in einer Größenordnung von ca. 2,4 %.